
Dollbergen-Wappen
- Ortsbürgermeister: Jürgen Buchholz, SPD
Gasolinweg 1,
Fon: (0 51 77) 13 13- 1. Stellvertreter: Rainer Richter, SPD,
Kornfeld 1,
Fon: 80 35 - 2. Stellvertreter: Elfriede Möhle, CDU,
Theodor-Heuss-Straße 1,
Fon: 3 07
- 1. Stellvertreter: Rainer Richter, SPD,
- Dirk Rentz, CDU, Ostlandweg, Fon: 10 24
- Tove Knebusch, SPD, Pröbenweg 9 a, Fon: 18 24
- Rainer Hennig, SPD, Gustav-Hennigs-Str. 10, Fon: 14 37
- Niklas Hennig, SPD, Gustav-Hennigs-Str. 10, Fon: 14 37
Foto des Ortsrates
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- von links: Rainer Hennig, Ingelore Rosinke, Elfriede Möhle, Dirk Rentz, Bürgermeister Jürgen Buchholz, Tove Knebusch, Marion Klöhn, am 9. September 2009
Auszug Gemeinde-Ordnung
§ 10
Aufgaben der Ortsräte
(1) Die Ortsräte entscheiden vorbehaltlich ausschließlich gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in folgenden Angelegenheiten, soweit diese sonst in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fallen würden und deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht:
- Heimatpflege, Pflege des Ortsbildes und der örtlichen Geschichte
- Unterhaltung von Denkmälern
- Zuschüsse für örtliche Vereine
- Freiwillige Feuerwehr (Ortsfeuerwehr)
- Förderung, Ausgestaltung und Benutzung von Einrichtungen und Kulturpflege der freiwilligen Sozialbetreuung, von Sport-, Park- und Grünanlagen von Kindergärten, Kinderspielkreisen, Kinderspielplätzen und Friedhöfen
- Altenbetreuung
- Fischereirecht
Die Ortsräte haben das Recht, dem Gemeinderat Vorschläge für die Bestellung von Vertretern in die Organe von Zweckverbänden und ähnlichem zu unterbreiten, soweit deren Wirkungsbereich sich allein auf die Ortschaft erstreckt und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfasst.
(2) Der Ortsrat ist zu hören bei:
- Benennung von Straßen und Plätzen in der Ortschaft.
- Änderung der Grenzen im Bereich der Ortschaft.
- Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie Baugestaltungssatzungen, soweit sie die Belange der Ortschaft berühren.
- Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht.
- Verfügungen über das derzeitige Gemeindevermögen.
- Einrichtung, Besetzung und Aufhebung von Sprechstunden sowie Einrichtung und Besetzung der Verwaltungsnebenstelle.
- Bau und Unterhaltung von Straßen und Wegen einschließlich Straßenbeleuchtung, Kanalisation und Wasserversorgung.
- Bestellung des Ortsbrandmeisters.
- Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, wenn sie die Belange nur einer Ortschaft berühren.
(3)
Die erforderlichen Unterlagen werden dem Ortsrat rechtzeitig vor Zuleitung der Beschlußvorlagen an die zur Entscheidung berufenen Gremien zur Stellungnahme zugeleitet.
(4)
Zur Vorbereitung von Beschlüssen in den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten hat der Gemeindedirektor vor den Beratungen der Ausschüsse die Stellungnahme des Ortsrates einzuholen.
§ 11
Finanzielle Ausstattung der Ortsräte
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Ortsräten im Rahmen des Haushaltes und der bestehenden Möglichkeiten die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Der Rat soll jährlich einen einheitlichen Betrag je Einwohner festsetzen. Der Ortsrat stellt über die vorgesehene Verwendung der Mittel einen Ausgabeplan auf, der Anlage zum Haushaltsplan wird. Die Mittel dürfen nur für die im Ausgabeplan angegebenen Zwecke verwendet werden.
Quelle
Ausführlich nachzulesen bei der Gemeinde Uetze: » Ortsrecht,Gebietsänderungsvertrag Uetze vom Februar 1974 (und Änderungen von 1980).
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Die Gemeinde Uetze

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