Gossenreinigung

Reinigungspflichten Übersicht

Straßenreinigungssatzung

Der Rat der Gemeinde Uetze hat in seiner Sitzung am 13.12.2012 folgende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterdienst in der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG, Niedersächsisches Straßengesetz) der Ortschaften der Gemeinde Uetze obliegt der Gemeinde, soweit sie die Pflichten nicht nach dieser Satzung auf die Anlieger überträgt.

(2) Soweit die Gemeinde Uetze die Straßenreinigung ganz oder zum Teil als öffentliche Einrichtung betreibt, gelten die Anlieger als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Für die Benutzung erhebt die Gemeinde Uetze Gebühren nach einer besonderen Straßenreinigungsgebührensatzung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer der an die Straße anliegenden oder durch sie erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke. Dazu zählt für ihre Grundstücke auch die Gemeinde Uetze. Anlieger sind ferner die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1 Erbbaurechtsgesetz), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff Wohneigentumsgesetz) der genannten Grundstücke.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet.

(3) Anliegende Grundstücke einer Straße sind auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung, einen Radweg oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße (Fahrbahn/Gehweg) und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist, es sei denn, das Grundstück wird durch die Straße erschlossen.

§ 3 Übertragung der Straßenreinigungspflicht

(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage der Ortschaften der Gemeinde Uetze wird die Reinigung der Straßen, Wege und Plätze auf die Anlieger übertragen. Zur Straße zählen:
a) Fahrbahnen bis zur Straßenmitte, jedoch die ganze Fahrbahn, soweit die Reinigungspflicht nur für Anlieger auf einer Seite besteht,
b) Parkstreifen und Parkbuchten,
c) Radwege (gem. § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO – Zeichen 237 -),
d) Gossen und Rinnsteine,
e) Gehwege einschließlich aller erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger
vorgesehenen Straßenteile sowie gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240),
f) Gehbahnen in 1,20 Meter Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen, auf denen die Benutzung der Fahrbahn durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325),
g) Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen,
h) Grün- und Seitenstreifen, die zwischen Grundstück und Fahrbahn liegen.

(2) Der Winterdienst wird für die Straßenteile nach Absatz 1 Satz 2 lit. d bis h auf die Anlieger übertragen.

(3) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, bilden das an die Straße grenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterlieger) eine Reinigungseinheit. Der räumliche Umfang bestimmt sich nach der Frontlänge des Kopfgrundstücks.
Die Personen der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke müssen abwechselnd
reinigen. Die Pflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend am […] beim Eigentümer des Kopfgrundstücks und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.
Anlage VL 10/0022.02.I

(4) Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.

§ 4 Ausnahme von der Übertragung

Die Pflicht zur Reinigung der Straßenteile nach § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a bis c verbleibt für die im Anhang zu dieser Satzung aufgeführten Straßen, Wege und Plätze bei der Gemeinde Uetze. [Für Dollbergen: Ackersbergstraße, Berliner Allee, Alte Dorfstraße, Fuhsestraße, Am Kapellenberg, Ladestraße, Bahnhofstraße, Pröbenweg Veraltete Angaben, genauere Informationen zu einzelnen Straßen sind auf der Homepage der Gemeinde Uetze zu finden.]

§ 5 Gossenreinigung der Gemeinde

(1) In der Gemeinde Uetze wird die Reinigung der Gossen der Straßen, die in dem Straßenverzeichnis – welches Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Uetze ist – genannt sind, als öffentliche Einrichtung von der Gemeinde Uetze betrieben.

(2) Die von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebene Gossenreinigung umfasst jedoch nicht die Beseitigung von Wildkraut, von besonders auftretenden Verunreinigungen und die Beseitigung von Schnee und Eis. Insoweit gilt § 3 entsprechend.

§ 6 Straßenreinigung durch Dritte

Hat für die Anlieger mit Zustimmung der Gemeinde Uetze ein Dritter die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Dritter kann auch die Gemeinde Uetze sein.

§ 7 Anwendung der Straßenreinigungsverordnung

Die nach dieser Satzung zur Reinigung Verpflichteten haben die Reinigung entsprechend der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Uetze – in der jeweils geltenden Fassung – vorzunehmen.

Artikel 2

Die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Uetze wird wie folgt neu gefasst:
[…]

§ 1 Geltungsbereich

Das Straßenreinigungsgebiet umfasst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Bestandteile nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG).

§ 2 Art der Reinigung

(1) Die Reinigung umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Wildkraut sowie den Winterdienst. Die Beseitigung von Wildkraut beschränkt sich auf versiegelte Flächen. Zum Winterdienst zählen die Räumung von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glätte.
Reinigung und Winterdienst erfolgen nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Besondere Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch Landwirtschaft, durch An- oder Abfuhr von Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, sind unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Laub, wenn es den Verkehr gefährdet (Rutsch- und Stolpergefahr). Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechtes (z. B. § 17 NStrG oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht diese Pflicht zur Reinigung vor. Die Reinigungspflicht des Anliegers bleibt davon unberührt. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen. Beseitigt ein vorrangig Verpflichteter die Verunreinigung nicht und ist die Beseitigung nur mit speziellen Mitteln möglich, zum Beispiel Ölspur, Betriebsstoffe, Ladegut, obliegt die Reinigung der Gemeinde.
Die Anlieger sind verpflichtet, Verunreinigungen i. S. d. Satzes 3 unverzüglich der Gemeinde Uetze zu melden.

(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung auf ein unvermeidbares Minimum zu beschränken.

(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Wildkraut dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt werden oder auf die Fahrbahn, in die Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden. Sie sind unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.

§ 3 Ausmaß der Reinigung

(1) Die Reinigung der Straßenteile nach § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. d bis h der Straßenreinigungssatzung ist mindestens einmal wöchentlich, bei Bedarf unverzüglich, vom Anlieger durchzuführen.

(2) Die Reinigung der übrigen Straßenteile nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung hat bei Bedarf vom Verpflichteten zu erfolgen.

§ 4 Gossenreinigung als öffentliche Einrichtung

(1) Soweit die Gossenreinigung als öffentliche Einrichtung durch die Gemeinde betrieben wird, erfolgt sie in der Regel einmal wöchentlich.

(2) Das in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführte Straßenverzeichnis zur Straßenreinigung in der Gemeinde Uetze ist Bestandteil dieser Verordnung.

Aufforderung zum Zurückschneiden

von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Unter Hinweis auf §31 Abs. 2 des NStrG (Niedersächsischen Straßengesetzes), wonach Anpflanzungen nicht angelegt werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden die Grundstücksbesitzer ersucht, Bäume, Sträucher und Grünhecken, die in oder über das öffentliche Straßengebiet gewachsen sind auf folgende Grenzen zurückzuschneiden:

Auf ihre privaten Grundstücksgrenzen.
– auf eine Höhe von mindestens 4,20 m, wenn über die Fahrbahn ragend, oder
– auf eine Höhe von mindestens 2,70 m, wenn über den Geh – und Radweg hängend.

Beschilderungen und Straßenlampen dürfen nicht verdeckt werden.

Daher die Bitte an die Grundstückseigentümer, Anpflanzungen des Grundstücks unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen und erforderliche Rückschnittarbeiten an Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

Winterdienst

(1) Der Winterdienst muss werktags bis 7:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr durchgeführt sein und ist jeweils bei Bedarf bis 20:00 Uhr zu wiederholen.

(2) Dabei müssen durch die Anlieger
a) bei Schneefall beziehungsweise Glätte die Gehwege, gemeinsamen Geh- und Radwege und Gehbahnen sowie Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen mit einer geringeren Breite als 1,20 Meter ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,20 Meter freigehalten werden bzw. mit abstumpfenden Mitteln so bestreut werden, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein 1,20 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder – wo kein Seitenraum vorhanden ist – am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee freigehalten bzw. bei Glätte bestreut werden.

(3) Durch die Anlieger sind zur Gewährleistung eines gefahrlosen Zu- und Abganges für Fußgänger
a) die Zugangsflächen von Gehwegen oder gemeinsamen Geh- und Radwegen zu Bushaltestellen, Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen von Schnee frei zu halten bzw. bei Glätte zu bestreuen,
b) bei längeren Grundstücken aufgeschichtete Schneewälle zur Fahrbahnseite hin an mindestens einer Stelle zu durchbrechen.

(4) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gossen und die Einlaufschächte der Kanalisation durch die Anlieger schnee- und eisfrei zu halten. Ebenso sind die Straßenteile nach § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. e bis g der Straßenreinigungssatzung, von vorhandenem Eis zu befreien.
Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.

(5) Hydranten, welche zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn liegen, sind durch die Anlieger schnee- und eisfrei zu halten.

(6) Gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, Radwege sowie
Fußgängerüberwege und Bushaltestellen sind durch die Gemeinde bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen und im Bedarfsfalle vom Schnee zu räumen sowie bei eintretendem Tauwetter von vorhandenem Eis zu befreien.

(7) Für die übrigen Straßenteile besteht keine Verpflichtung zum Winterdienst.

(8) Schnee und Eis dürfen nicht den Nachbarn zugekehrt und nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
Sie dürfen nicht von den anliegenden Grundstücken auf den Gehweg, die Fahrbahn oder sonstige Bestandteile der Straße gekehrt werden.

(9) Beim Streuen sind grundsätzlich zur Vermeidung von Umweltschäden abstumpfende Mittel zu verwenden. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien mit Ausnahme von Streusalz nicht verwendet werden. Streusalz ist in geringstmöglicher Dosierung einzusetzen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer den Geboten oder Verboten der §§ 2, 3, 4, und 5 dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 01. des Monats nach der Bekanntgabe im Amtsblatt für die Region Hannover in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Uetze vom 03.05.2001 außer Kraft.
[…]

Auszüge aus der Satzung der Gemeinde Uetze (Stand: 1. Januar 2013).
Quelle: » Gemeinde Uetze.

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