Ortsrat

Das sind die Symbole dieses zweigeteilten heraldischen Bildes: Links, auf grüner Fläche, eine silberne Kartoffelpflanze mit drei goldenen Knollen und goldenem Blütenkelch und rechts schwarze Öl-Destilliertürme vor goldenem Hintergrund.
Dollbergen erhält das Wappen im Jahre 1954.

Dollbergen-Wappen

  • Ortsbürgermeister: Till Schumann, SPD
  • Tanja Büschenfeld, SPD
  • Stefan Heuer, FREIE WÄHLER
  • Rainer Hennig, SPD
  • Rainer Richter, SPD
  • Dirk Rentz Marco Trujka, CDU
  • Kilian Richter, Bündnis 90/Die Grünen

Kontakt per E-Mail zum Bürgermeister Till Schumann:
buergermeister-dollbergen@gmx.de

Fünfjährige Wahlperiode, aktuell ab November 2021, Datum der letzten Kommunalwahl.

Termine der Ortsratssitzungen sind zeitnah im Kalender nachzulesen.

Auszug aus der Uetzer Hauptsatzung

§ 5 Aufgaben der Ortsräte

(1) Der Ortsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und fördert deren positive Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Soweit der Rat nach § 58 Abs. 1 und 2 nicht ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die nach § 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in folgenden Angelegenheiten:

  1. Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten, Sportanlagen, Altenheime, Dorfgemeinschaftshäuser, Friedhöfe und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht.
  2. Festlegung der Reihenfolge von Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Straßenbeleuchtung.
  3. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, die ausschließlich in der Ortschaft gelegen sind.
  4. Märkte, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht.
  5. Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung und Ausgestaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht.
  6. Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft.
  7. Einrichtung eines Schiedsamts mit der Ortschaft als Amtsbezirk und Wahl der Schiedsperson für dieses Amt, wenn die Ortschaft mindestens 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
  8. Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft.
  9. Pflege vorhandener Paten- und Partnerschaften.
  10. Pflege der Kunst in der Ortschaft.
  11. Seniorenbetreuung.
  12. Repräsentation der Ortschaft und
  13. Information und Dokumentation in Angelegenheiten der Ortschaft.

Die Ortsräte entscheiden in Angelegenheiten des Abs. 1 Ziff. 1 und 6 nicht, soweit zu regeln ist, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen gegenseitigen Rechten und Pflichten den Sportvereinen aus dem Gemeindegebiet die Sportanlagen der Gemeinde überlassen werden. Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Kostenabgrenzung für die Unterhaltung der Sportanlagen. Die Ortsräte entscheiden in Angelegenheiten des Abs. 1 Ziff. 6 ferner nicht über die Gewährung von Übungsleiterzuschüssen und Investitionskostenzuschüssen.

(2) Der Ortsrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft.
  2. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken. In der Bauleitplanung ist der Ortsrat spätestens anzuhören, nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist. Der Rat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen mit räumlich auf die Ortschaft begrenzter Bedeutung dem Ortsrat die Entscheidung über die Art und Weise der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) und den Verzicht darauf übertragen wird.
  3. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen in der Ortschaft.
  4. Um- und Ausbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 besteht.
  5. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft liegt.
  6. Änderung der Grenzen der Ortschaft.
  7. Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen.
  8. Wahl der Schiedsperson des Schiedsamts, zu dessen Amtsbezirk die Ortschaft gehört, wenn nicht ein Schiedsamt nach § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 eingerichtet wird.
  9. Bestellung des Ortsbrandmeisters und seines Vertreters.

(3) Dem Ortsrat sind die Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Recht des Rates, die Haushaltssatzung zu erlassen, wird dadurch nicht berührt. Die Ortsräte sind jedoch bei den Beratungen der Haushaltssatzung rechtzeitig anzuhören.

(4) Der Ortsrat kann in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, Vorschläge unterbreiten, Anregungen geben und Bedenken äußern. Über die Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder in einem Ratsausschuss haben die Ortsbürgermeisterin/ der Ortsbürgermeister oder deren/ dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter das Recht, angehört zu werden; dasselbe gilt für die Beratung von Stellungnahmen, die der Ortsrat bei einer Anhörung nach Absatz 2 abgegeben hat.

Quelle

Ausführlich nachzulesen bei der Gemeinde Uetze: » Ortsrecht Uetze vom Oktober 2013.