Reinigungspflichten
Straßenreinigung (in Auszügen)
Satzung über die Straßenreinigung
in der Gemeinde Uetze (Straßenreinigungssatzung) vom 15.03.1990, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 16.02.1995. Aufgrund der §§ 6, 40 Absatz 1 Nummer 4 N.G.O (Niedersächsische Gemeindeordnung) §52 NStrG (Niedersächsisches Straßengesetz) hat der Rat der Gemeinde Uetze in seiner Sitzung am 15.03.1990 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
- Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§4 Absatz 1 NStrG) der Ortschaften der Gemeinde Uetze wird die Reinigung der
a). Gehwege
b). Gossen
c). gemeinsamen Geh- und Radwege. (gem. §41 Absatz 2 Nummer 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet durch Gebotszeichen mit den Sinnbildern “Radfahrer” – Zeichen 237 und “Fußgänger” – Zeichen 241 -, getrennt durch einen waagerechten weißen Streifen).
d) Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen e) Seitenstreifen, die zwischen Grundstück und Fahrbahn bzw. Gehweg/Radweg liegen einschl. Winterdienst (Beseitigung von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte) auf die Eigentümer der anliegenden bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen. - Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Seitenstreifen, eine Mauer, eine Böschung, einen Radweg oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
- Als anliegende Grundstücke gelten auch rückwärtige Grundstücke, sofern sie durch eine öffentliche Straße erschlossen werden (Hinterlieger). Die Reinigung ist von allen Grundstückseigentümern wochenweise wechselnd durchzuführen, beginnend am 01.05.1990 jeden Jahres durch den unmittelbaren Anlieger, dann gefolgt durch den ersten, den zweiten usw. Hinterlieger.
- Den Eigentümern der in den Absätzen 1 – 3 genannten Grundstücke werden die Nießbraucher (§1030, B.G.B.), Erbbauberechtigten (§1012, B.G.B., §1 Erbbaurechtsverordnung), Wohnungsberechtigten (§1093, B.G.B.) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§31, ff W.E.G) gleichgestellt.
- Die Reinigungspflicht einschl. Winterdienst besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
§ 2
- In der Ortschaft Hänigsen …
- Die Eigentümer der anliegenden sowie der übrigen durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke gelten als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. 3/96
- Die von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betriebene Gossenreinigung umfasst jedoch nicht die Beseitigung von Gras und Unkraut und die Beseitigung von Schnee und Eis bei eintretendem Tauwetter; insoweit gilt § 1 entsprechend.
§ 3
Hat für die Reinigungspflichten mit Zustimmung der Gemeinde Uetze ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlichrechtlich verpflichtet. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
§4
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet.
§5
Die nach den §§1 – 3 zur Reinigung Verpflichteten (Reinigungspflichtige) haben die Reinigung entsprechend der Straßenreinigungsverordnung der Gemeinde Uetze – in der jeweils geltenden Fassung – vorzunehmen.
§6
(1) Diese Satzung tritt am 01. des Monats nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Uetze vom 04.12.1975 außer Kraft.
31311 Uetze, den 16.02.1995
1. stv. Bürgermeister Gemeindedirektor
Aufforderung zum Zurückschneiden
von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Unter Hinweis auf §31 Abs. 2 des NStrG (Niedersächsischen Straßengesetzes), wonach Anpflanzungen nicht angelegt werden dürfen, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden die Grundstücksbesitzer ersucht, Bäume, Sträucher und Grünhecken, die in oder über das öffentliche Straßengebiet gewachsen sind auf folgende Grenzen zurückzuschneiden:
Auf ihre privaten Grundstücksgrenzen.
- auf eine Höhe von mindestens 4,20 m, wenn über die Fahrbahn ragend, oder
- auf eine Höhe von mindestens 2,70 m, wenn über den Geh – und Radweg hängend.
Beschilderungen und Straßenlampen dürfen nicht verdeckt werden.
Daher die Bitte an die Grundstückseigentümer, Anpflanzungen des Grundstücks unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen und erforderliche Rückschnittarbeiten an Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
Winterdienst
Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Uetze (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der §§ 1 und 33 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.11.1981 (Nds. GVBl. S.347), geändert durch Gesetz vom 02.06.1982 (Nds. GVBl. S.139) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S.359), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S.281) hat der Rat der Gemeinde Uetze in seiner Sitzung am 03.05.2001 für das Gebiet der Gemeinde Uetze folgende Verordnung zuletzt beschlossen:
§5
Winterdienst durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke.
(1). Der Winterdienst muß werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, durchgeführt sein.
Dabei müssen
a). bei Schneefall
1. die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,0 m ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,0 m freigehalten werden. Das gleiche gilt für Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen.
2. die gemeinsamen Geh- und Radwege mit geringerer Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von 1,50 m freigehalten werden.
b). bei Glätte
die Gehwege, die gemeinsamen Gehwege und Radwege sowie Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen, mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,50 m mit abstumpfenden Mitteln so bestreut werden, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
c). wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein 1,0 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder – wo kein Seitenraum vorhanden ist – am äußersten Rand der Fahrbahn von Schnee freigehalten bzw. bei Glätte bestreut werden.
(2). Zur Gewährleistung eines gefahrlosen Zu- und Abganges für Fußgänger sind
a). an Bushaltestellen, an Fußgängerüberwegen und an Straßenkreuzungen und -einmündungen das unmittelbar an der Fahrbahn bzw. Parkspur angrenzende Teilstück des Gehweges gem. Abs. 1 von Schnee frei zu halten bzw. bei Glätte zu bestreuen
b). bei längeren Grundstücken aufgeschichtete Schneewälle zur Fahrbahnseite hin an einer oder mehreren Stellen zu durchbrechen.
(3). Schnee und Eis dürfen nicht den Nachbarn zugekehrt und nicht so gelagert werden, daß der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
(4). Beim Streuen sind grundsätzlich zur Vermeidung von Umweltschäden abstumpfende Mittel zu verwenden. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden; Streusalz nur,
a). wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
b). an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(5). Die Beseitigung von Schnee und das Streuen bei Glätte nach den Absätzen 1 und 2 ist bis 18.30 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(6). Bei eintretendem Tauwetter sind die Gossen und die Einlaufschächte der Kanalisation schnee- und eisfrei zu halten. Ebenso sind die Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege sowie die Wege, die dem Fußgängerverkehr dienen und unabhängig von einer Fahrbahn verlaufen, von vorhandenem Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.
(7). Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
Auszüge aus der Satzung der Gemeinde Uetze. Stand 9/2004
Quelle:
» Gemeinde Uetze.
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