Wer in seinem Garten größere Aktionen mit der Baumschere vorhat, der muss sich beeilen – oder bis Ende September warten. Ab 1. März gilt wegen des Artenschutzes ein Verbot zum Heckenschnitt oder Zurückschneiden anderer Gehölze. Kleinere Pflegearbeiten sind jedoch zulässig.
Auf der Internetseite der Gemeinde Uetze wurde bereits im vergangenen Jahr auf die Änderung im Bundesnaturschutzgesetz hingewiesen.
Das Wegebegleitgrün (Bäume und Büsche) auf dem eigenen Grundstück darf also in dieser Zeit nicht gefällt oder grob gestutzt werden. Bitte im Folgenden den Artikel (5) besonders beachten.
Neues Bundesnaturschutzgesetz §39, Auszug
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
- 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,
- 1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
- 4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
- 1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
- 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- a) behördlich durchgeführt werden,
- b) behördlich zugelassen sind oder
- c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- 3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- 4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Ausnahmen: Wenn sich in Bäumen Lebensstätten wildlebender Tiere finden, dürfen Bäume, die nicht unter das Verbot des § 39 BundesNaturSchutzGesetz fallen, trotzdem nicht gefällt oder gekappt werden. Geschützte Bäume sind laut BNatSchG Straßenbäume, Alleen an Straßen und in freier Landschaft. Hier sind Schnittmaßnahmen fachlich und schonend auszuführen, die zur Verkehrssicherheit notwendig sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorsehen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. […]
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